Beschäftigte in der Versicherungswirtschaft dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vertrieblich tätig sein, also auch Versicherungen vermitteln und hierzu beraten. Gilt das auch für diejenigen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden? Eine Frage, die für die Auszubildenden von Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern, -beratern und Versicherungsunternehmen relevant ist.
„Frage: Wir sind ein auf die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen spezialisiertes Versicherungsmaklerunternehmen. Einer unserer Schwerpunkte liegt in der Beratung unserer Kunden im Bereich Tarif- bzw. Beitragsoptimierung, also der Beibehaltung bestehender Versicherungsleistungen bei gleichzeitig niedrigerem Beitrag. Mit dem Kunden/VN wird schriftlich vereinbart, dass er bei einem Tarifwechsel (§ 204 VVG) ‒ bezogen auf das letzte Beitragsjahr ‒ die Hälfte der Beitragsersparnis als Honorar (Erfolgshonorar) an uns zahlt.
Wir haben eine unserer sehr guten Auszubildenden (2. Ausbildungsjahr) zu einem Kunden für die Beratung über eine Tarifoptimierung geschickt. Sie verfügt ausbildungsbedingt zwar noch nicht über einen Berufsabschluss, gleichwohl aufgrund interner und externer Schulungen über eine hervorragende Sachkenntnis im Bereich KV/Tarifoptimierung/Tarifwechsel, die so manch Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht haben. Die Auszubildende ist also in unserem Auftrag zum Kunden gefahren und hat sich ihm auch als solche vorgestellt. In Kenntnis ihres Ausbildungsstatus hat sich der Kunde beraten lassen und dem Tarifwechsel zugestimmt. Die Auszubildende hat ein Beratungsprotokoll gefertigt und dem Kunden ausgehändigt. Der Tarifwechsel ist mittlerweile vollzogen.
Nun weigert sich der Kunde, das vereinbarte Honorar zu zahlen. Sein Argument: Als Auszubildende hätte sie nicht vertrieblich tätig sein dürfen, insbesondere ihn nicht beraten dürfen. Und das allein schon aufgrund der Tatsache, dass sie als Auszubildende nicht weitergebildet sein könne, was aber für Versicherungsvermittler und ihre vertrieblich tätigen Angestellten Pflicht sei. Daran ändere nichts, dass er mit der Beratung sehr zufrieden gewesen sei und am Tarifwechsel aufgrund der Beitragsersparnis auch festhalten wolle.
Hat der Kunde recht mit der Aussage, die Auszubildende dürfe nicht vertrieblich tätig sein? Und darf der Kunde die Zahlung des Honorars ‒ trotz schriftlicher Vereinbarung ‒ verweigern, obwohl der Tarifwechsel vollzogen wurde und nach wie vor Bestand hat? Er hat schließlich davon profitiert.“
Antwort: Auszubildende dürfen vertrieblich und damit vermittelnd sowie beratend tätig sein. Es reicht eine angemessene Qualifikation für den punktuellen Bereich ihrer vertrieblichen Tätigkeit aus. Eine Weiterbildungspflicht besteht für sie während ihrer Berufsausbildung nicht.
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